Als der Beschwerdeführer versucht habe, mit der linken Hand das Magazin aus der Waffe zu lösen, habe er mit den Händen ganz fest geschlottert. Sie wisse nicht, ob dies wieder aus einer Panikattacke aus dem Konsum heraus entstanden sei. Sie sei mit einem Abstand von ca. 30 bis 40 cm neben dem Beschwerdeführer gesessen. Der Waffenlauf habe eher gegen den Boden gezeigt. Sie denke, dass der Lauf in Richtung seiner Beine gezeigt habe (Einvernahme vom 29. März 2018, Z. 75, 83 ff.).