2 diesem Zwischenfall. Eine Gefährdung der Leben seiner Tochter und deren Freundin habe nie bestanden. Er bestreitet damit sinngemäss auch den Tatverdacht. 4.2 Der Zwischenfall ist unbestritten. Aus den Aussagen der Tochter des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser kribbelig gewesen sei. Sie denke, dass sie zu viel in kurzer Zeit davon (Amphetamin, vgl. davor Z. 66 ff.) konsumiert hätten. Als der Beschwerdeführer versucht habe, mit der linken Hand das Magazin aus der Waffe zu lösen, habe er mit den Händen ganz fest geschlottert.