c-d und Abs. 2 StPO). Einziehungsbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine strafrechtliche Sicherungs- oder Ausgleichseinziehung des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 140 IV 133 E. 3; 140 IV 57 E. 4.1.1; 139 IV 250 E. 2.3.4; 137 IV 145 E. 6.4; 124 IV 313 E. 4; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschlagnahme sind nicht alle Tat- und Rechtsfragen zu überprüfen;