Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2018 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei das Sturmgewehr mit Magazin, die beiden Pistolen Browning inkl. Magazin mit je sechs Patronen zur gesetzlichen Folgegebung an die Kantonspolizei Freiburg zu überweisen; soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte am 15. September 2018 (Datum Poststempel) eine Replik ein. Dieser legte er eine Richtigstellung seiner Tochter vom 5. September 2018 sowie zwei Arztzeugnisse bei. Er hielt sinngemäss an seinem Antrag auf Rückgabe der Waffen fest.