1. Am 30. Juli 2018 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) u.a. eine Pistole Smith & Wesson, zwei Pistolen Browning sowie ein Sturmgewehr des Beschuldigten (vgl. Ziffer 1.1 sowie 1.8 bis 1.10 der angefochtenen Verfügung). Gegen die Beschlagnahme dieser vier Waffen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. August 2018 Beschwerde ein und verlangte sinngemäss die Rückgabe. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2018 die Abweisung der Beschwerde.