Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 341 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Oktober 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 30. Juli 2018 (BJS 18 8061) Erwägungen: 1. Am 30. Juli 2018 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) u.a. eine Pistole Smith & Wesson, zwei Pistolen Browning sowie ein Sturmgewehr des Beschuldigten (vgl. Ziffer 1.1 sowie 1.8 bis 1.10 der angefochtenen Verfügung). Gegen die Beschlagnahme dieser vier Waffen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. August 2018 Beschwerde ein und verlangte sinngemäss die Rückgabe. Die General- staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2018 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei das Sturmgewehr mit Magazin, die beiden Pistolen Browning inkl. Magazin mit je sechs Patronen zur gesetzlichen Folgegebung an die Kantonspolizei Freiburg zu überweisen; soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte am 15. September 2018 (Datum Poststempel) eine Replik ein. Dieser legte er eine Richtigstellung sei- ner Tochter vom 5. September 2018 sowie zwei Arztzeugnisse bei. Er hielt sinn- gemäss an seinem Antrag auf Rückgabe der Waffen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme seiner Waffen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Strafprozessuale Beschlagnahmen im Hinblick auf eine richterliche Einziehung setzen voraus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Die Zwangs- massnahme muss ausserdem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c-d und Abs. 2 StPO). Einziehungsbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine strafrechtli- che Sicherungs- oder Ausgleichseinziehung des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 140 IV 133 E. 3; 140 IV 57 E. 4.1.1; 139 IV 250 E. 2.3.4; 137 IV 145 E. 6.4; 124 IV 313 E. 4; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschlagnahme sind nicht alle Tat- und Rechtsfragen zu über- prüfen; eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen of- fensichtlich nicht erfüllt sind (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 187 vom 3. Juli 2018 E. 6.1). 4. 4.1 Am Sonntag, 25. März 2018 befand sich der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Tochter. Auch die Freundin der Tochter war anwesend. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an diesem Abend Amphetamin konsumierte. In der Folge führte er an seiner Pistole Smith & Wesson Manipulationen durch. Dabei lös- te sich unbeabsichtigt ein Schuss. Verletzt wurde niemand. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe noch nie eine Waffe auf jemanden gerichtet, auch nicht bei 2 diesem Zwischenfall. Eine Gefährdung der Leben seiner Tochter und deren Freun- din habe nie bestanden. Er bestreitet damit sinngemäss auch den Tatverdacht. 4.2 Der Zwischenfall ist unbestritten. Aus den Aussagen der Tochter des Beschwerde- führers ergibt sich, dass dieser kribbelig gewesen sei. Sie denke, dass sie zu viel in kurzer Zeit davon (Amphetamin, vgl. davor Z. 66 ff.) konsumiert hätten. Als der Be- schwerdeführer versucht habe, mit der linken Hand das Magazin aus der Waffe zu lösen, habe er mit den Händen ganz fest geschlottert. Sie wisse nicht, ob dies wie- der aus einer Panikattacke aus dem Konsum heraus entstanden sei. Sie sei mit ei- nem Abstand von ca. 30 bis 40 cm neben dem Beschwerdeführer gesessen. Der Waffenlauf habe eher gegen den Boden gezeigt. Sie denke, dass der Lauf in Rich- tung seiner Beine gezeigt habe (Einvernahme vom 29. März 2018, Z. 75, 83 ff.). Auch der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 29. März 2018 zu, dass er am Sonntag zwischen 17.00 und 22.00 Uhr mehrere Linien Speed konsu- miert habe (Z. 64 f.). 4.3 Selbst wenn der Lauf der Pistole nicht auf die Anwesenden gerichtet war, besteht der konkrete Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine unmittelbare, konkrete Lebensgefahr verursachte, zumal auch die akute Gefahr ei- nes Querschlägers bestand. Seine Tochter befand sich in unmittelbarer Nähe. Der Beschwerdeführer stand nachweislich unter dem Einfluss von Drogen. Dass er in diesem Zustand in der Nähe von Menschen an der Waffe manipulierte, begründet auch konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gefährdungsvorsatzes und der Skrupellosigkeit, selbst wenn die Schussabgabe letztlich versehentlich erfolgte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine Waffentragbewilligung. An- lasstaten liegen damit vor. Die Pistole Smith & Wessen weist auch den erforderlich Deliktskonnex auf. Diese Waffe trug der Beschwerdeführer auf sich. Daraus erfolg- te auch die Schussabgabe. Betreffend die anderen drei Waffen wird auf E. 6 dieses Beschlusses verwiesen. 4.4 Mit Blick auf Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird weiter eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung vorausgesetzt. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (BGE 125 IV 187; 124 IV 123). Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert eine Prognose in die Zu- kunft: Ein Tatwerkzeug ist also nicht schon dann und deshalb einzuziehen, weil der Täter damit die Sicherheit gefährdet hat. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die Ge- fahr auch weiter in der Zukunft besteht und somit – unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit – die Einziehung rechtfertigt. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn es sich bei der Tat um eine «einmalige Entgleisung» handelt, «die sich aller Voraussicht nach nicht wiederholen wird» (BAUMANN, in: Basler Kommen- tar, Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 69 StGB). 4.5 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in diesem Zusammenhang auf folgende Aussagen der Tochter des Beschwerdeführers (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 29. März 2018): «Ich möchte noch erwähnen, dass mein Vater seit mehreren Jah- ren Kokain konsumiert. Seither hat er sich stark verändert und leidet unter einer Psychose. In diesem Zustand gab er mir an, dass er dabei andere Personen sehe, 3 welche ihn bedrohen. Ich denke, dass das alles nicht passiert wäre, wenn er nicht Drogen konsumiert hätte.» Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, so wie die Tochter den Vorfall geschildert habe, sei denkbar, dass sich der Beschwerdeführer in einem psychotischen Zustand oder einer anderen psychisch bedingten und/oder durch Drogen beeinflussten Ausnahmesituation befunden habe. Wenn er in einem derartigen Zustand, in welchem er sich u.U. bedroht fühle, eine geladene Schuss- waffe zur Hand habe, liege die akute Gefahr für Leib und Leben Dritter auf der Hand. Dasselbe gelte selbstredend auch für die anderen drei ihm gehörenden Schusswaffen, welche für ihn bei sich zu Hause – bis zur Sicherstellung durch die Polizei – jederzeit greifbar gewesen seien. 4.6 Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Die vom Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang eingereichte Richtigstellung durch seine Tochter sowie die zwei Arztzeugnisse vermögen nichts daran zu ändern. Zwar relativiert die Tochter in der Richtigstellung ihre Aussagen betreffend Drogenkonsum des Be- schwerdeführers und den Grund für die Verhaltensänderung. Die Glaubhaftigkeit dieser Äusserungen ist allerdings mit Blick auf die Beziehung zum Beschwerdefüh- rer fraglich. Zudem ändert dies nichts an ihren Feststellungen, wonach er geschlot- tert habe und er andere Personen gesehen habe, die ihn bedrohen würden. Letzt- lich zeigen auch die Aussagen des Beschwerdeführers selber, dass er regelmässig Drogen konsumiert und er nach dem Konsum von Amphetamin in Panik kam und starke Angstzustände hatte (vgl. Einvernahme vom 29. März 2018, Z. 101 f.). Dr. med. B.________ (Hausarzt) führt zwar aus, dass es sich bei den Ereignissen vom 25. März 2018 seines Erachtens um einen Ausnahmezustand handle und nicht das übliche Verhalten des Beschwerdeführers wiedergespiegelt werde. Diese Ein- schätzung heisst aber nicht, dass es sich um eine einmalige Entgleisung handelte. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Hausarzt über den Um- gang seines Patienten mit Schusswaffen im Bilde ist. Insbesondere kann er nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer jeweils seine Waffen mit sich trägt oder nicht. Zudem sagt der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 29. März 2018 selber aus, dass er seit ca. 14 Jahren in Abständen von vier bis fünf Monaten Kokain konsumiere. Auch wenn der letzte Kokainkonsum tatsächlich im Sommer 2017 gewesen ist, bestätigen seine Aussagen zumindest einen regelmässigen Drogenkonsum. Abgesehen davon bestätigt der Vorfall vom 25. März 2018, dass er immer noch Drogen konsumiert. Ob es sich um einen chronischen Drogenkonsum handelt, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Mit Blick auf seine Vorge- schichte und den aktuellen Vorfall bestehen jedenfalls gewichtige Anhaltspunkte, dass er auch in Zukunft Drogen konsumieren wird und er in einem solchen Zustand mit einer Waffe hantiert, sofern eine solche greifbar ist. 4.7 Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2018 jeweils einmal im Monat in der Sprechstunde bei Dr. med. C.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie). Dass sich in diesen im Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 14. September 2018 keine Befunde ergaben, die den verantwortungsvollen Umgang mit Waffen ein- schränken würden, schliesst eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ebenfalls nicht aus, zumal sowohl die Aussagen der Tochter als auch diejenigen des Be- schwerdeführers selber ein anderes Bild zeichnen. Eine Gefährdung für die Sicher- heit der Menschen ist zu bejahen. 4 5. Die Beschlagnahme der Waffe ist vor diesem Hintergrund erforderlich und auch geeignet, die Sicherheit von Menschen zu gewährleisten. Zwar verfügt der Be- schwerdeführer noch über andere Waffen. Diesbezüglich steht aber eine Be- schlagnahme gestützt auf das Waffengesetz im Raum (vgl. E. 6). Informationsmel- dungen an die Kantonspolizei Freiburg und das Friedensgericht Seebezirk sind be- reits erfolgt. Die Möglichkeit der Wiederbeschaffung ändert ebenfalls nichts, zumal mit Blick auf dieses Verfahren fraglich ist, ob der Beschwerdeführer einen Waffen- erwerbsschein erhalten würde. Eine mildere Massnahme ist auch für die Be- schwerdekammer nicht ersichtlich. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt die Interessen des Beschwerdeführers. Die Beschlagnahme seiner Pistole Smith & Wesson ist damit rechtmässig. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 6. Betreffend die anderen Waffen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für einen Konnex zu einem Delikt. Entsprechend hält auch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Gegenstände teilweise zur Bege- hung einer Straftat gedient hätten. Die Voraussetzungen für eine strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahme liegen damit betreffend die zwei Pistolen Browning, sowie das Sturmgewehr nicht vor. Die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft ist insofern aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Aus strafprozes- sualer Sicht sind die vorerwähnten Waffen dem Beschwerdeführer herauszugeben. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) kann al- lerdings die zuständige Behörde Waffen beschlagnahmen, die sich im Besitz von Personen befinden, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG liegt namentlich dann vor, wenn eine Person Anlass zur Annahme gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waf- fe gefährdet. Gemäss Art. 38 WG vollziehen die Kantone dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig erklärt. Sie erlassen die Bestimmungen für den kan- tonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit. Im Kanton Freiburg (Wohnort des Beschwerdeführers und Fundort der Waffen) ist die Kantonspolizei Freiburg zuständig für die Beschlagnahme und Einziehung der Waffen gestützt auf das Waffengesetz (Art. 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Muniti- on; SGF 947.6.11). Entsprechend erstattete die Kantonspolizei Bern der Kantons- polizei Freiburg eine Informationsmeldung (vgl. Art. 30b WG). Da mit Blick auf die bejahte Gefährdung konkrete Anhaltspunkte für die Beschlagnahme im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bestehen, werden die Waffen dem Beschwerdeführer nicht herausgegeben. Die Regionale Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Waf- fen zur Prüfung einer Beschlagnahme oder Einziehung der Kantonspolizei Freiburg zu übermitteln. 5 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich die Kosten des Beschwer- deverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Kanton aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge geringfügiger Aufwendungen ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschlagnahme gemäss den Ziffern 1.8. bis 1.10. der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. Juli 2018 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland wird angewiesen, die Pistolen Browning, No. D.________, inkl. Magazin mit 6 Patronen sowie No. E.________, inkl. Magazin mit 6 Patronen sowie das Sturmge- wehr, inkl. Magazin der Kantonspolizei Freiburg, Büro Waffen und Sprengstoff zu übermitteln zwecks Prüfung einer Beschlagnahme oder Einziehung (Art. 31 WG). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung aus- gerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, Postfach, 3001 Bern - der Kantonspolizei Freiburg, Büro Waffen und Sprengstoff, Postfach, 1701 Frei- burg Bern, 2. Oktober 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8