Ersatzmassnahmen, mit welchen der Flucht- und Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden – soweit die Kollusionsgefahr betreffend – vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahme – Eingrenzung auf die Wohnung seiner Schwester mit elektronischer Überwachung (sog. «Electronic Monitoring») –, ist festzuhalten, dass diese eine Flucht nicht zu verhindern vermöchte, sondern lediglich bewirken könnte, dass Alarm ausgelöst und eine Flucht rascher entdeckt würde (so auch Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August