Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. April 2018 in Untersuchungshaft. Mit der vorliegend in Frage stehenden Verlängerung von zwei Monaten ergibt sich eine Gesamtdauer von 5 Monaten. Mit Blick auf das unter E. 5.4 hiervor zur mutmasslichen Strafhöhe Ausgeführten rückt diese Dauer noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Sanktion. Und auch wenn der Beschwerdeführer gestützt auf die derzeitige Aktenlage berechtigte Hoffnung auf Gewährung des bedingten Strafvollzugs haben darf, ist dies mangels der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung relevanten Wahrscheinlichkeit bzw. nötigen Sicherheit im Moment nicht von Relevanz.