BGE 139 IV 270 E. 3.1). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Möglichkeit des bedingten/teilbedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, nämlich dann, wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass solche mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürften (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.1 und 4.3, je mit weiteren Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. April 2018 in Untersuchungshaft.