Dass das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr bejaht hat, ist daher (noch) rechtens. Die Staatsanwaltschaft wird indessen bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sie im Fall einer weiteren Haftverlängerung genau darzulegen haben wird, weshalb die Anhaltung und Befragung noch nicht stattgefunden haben sollte und welche Gründe für die Wahrscheinlichkeit eines kurz bevorstehenden Zugriffs sprechen. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer Bemühungen betreffend Kontaktherstellung mit dem Opfer.