9 dass die Anhaltung mittlerweile stattgefunden hätte oder weshalb diese bisher unterblieben ist. Selbst wenn die Anhaltung von «E.________» noch nicht gelungen sein sollte, könnte der Beschwerdeführer daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach wie vor könnte ein entsprechender Zugriff kurz bevorstehen. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr bejaht hat, ist daher (noch) rechtens.