Aus seiner in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kooperation, insbesondere aus dem Umstand, dass er von sich aus eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft verlangt und seine bisherigen Aussagen korrigiert hat, vermag er somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Betreffend das Opfer ist dem Beschwerdeführer indessen beizupflichten, dass eine Kontaktaufnahme mit diesem selbst für die Behörden schwierig zu sein scheint. Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, dass für ihn eine Kontaktherstellung geradezu unmöglich wäre.