Unabhängig davon, dass er «E.________» belastet hat, ist ein Einwirken auf diesen hinsichtlich seiner eigenen Tatbeteiligung weiterhin möglich. Gestützt auf sein Aussageverhalten muss davon ausgegangen werden, dass er seine Beteiligung, aus welchen Gründen auch immer, abzuschwächen und zu verharmlosen versucht. Aus seiner in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kooperation, insbesondere aus dem Umstand, dass er von sich aus eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft verlangt und seine bisherigen Aussagen korrigiert hat, vermag er somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.