__ den Namen dieses «E.________» scheinbar hat ausfindig machen können (Einvernahme von G.________ vom 31. Mai 2018, Z. 107 ff.), ist davon auszugehen, dass eine Kontaktaufnahme mit diesem «E.________» für den Beschwerdeführer auch heute noch möglich ist. Auch das Argument, wonach er selbst bei einer allfälligen Kontaktaufnahme gar nicht kolludierend auf «E.________» einwirken könnte, kann nicht gehört werden. Unabhängig davon, dass er «E.________» belastet hat, ist ein Einwirken auf diesen hinsichtlich seiner eigenen Tatbeteiligung weiterhin möglich.