Gleiches gilt für den Umstand, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben war. Trotz Zeitablaufs besteht somit nach wie vor die Möglichkeit, dass er – was seine Beteiligung/Rolle betrifft – auf «E.________» und das Opfer einwirken könnte. Der Beschwerdeführer betont zwar, keinen Kontakt mehr mit dem damaligen Umfeld zu haben. Gestützt auf seine Aussage aber, wonach er letztmals ca. im Februar 2018 Kontakt mit G.________ gehabt habe (Einvernahme vom 30. April 2018, Z. 122), und den Umstand, dass G.________ den Namen dieses «E.___