Was der Beschwerdeführer gegen die Annahme von Kollusionshandlungen vorbringt, verfängt nicht. Zwar trifft zu, dass er – allein schon wegen der Beteiligung des damaligen Partners seiner Schwester – Kenntnis von der im Jahr 2008 eingeleiteten Strafuntersuchung und anschliessenden Verurteilungen hatte und ihm somit bereits ausreichend Zeit zur Vornahme allfälliger Kollusionshandlungen zur Verfügung gestanden hätte. Ob ihm indessen bekannt war, dass auch gegen ihn ermittelt worden ist, ist fraglich. Gleiches gilt für den Umstand, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben war.