Soweit «E.________» und das Opfer betreffend, kann sich die Beschwerdekammer diesen vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen. Auf welche weiteren Personen der Beschwerdeführer einwirken könnte, ist indessen nicht erkennbar, fanden die entsprechenden parteiöffentlichen Einvernahmen doch bereits statt. Was der Beschwerdeführer gegen die Annahme von Kollusionshandlungen vorbringt, verfängt nicht.