8 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich bei der Annahme von Kollusionsgefahr auf den Umstand, dass die Anhaltung und Befragung des mutmasslichen Zuhälters «E.________» sowie die Wiederherstellung des Kontaktes zum Opfer und dessen Befragung hier in der Schweiz oder allenfalls rechtshilfeweise in der Tschechischen Republik geplant seien. Bis diese Ermittlungshandlungen durchgeführt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit mit diesen kolludieren könnte. 6.3 Soweit «E.___