Auch bemüht sie sich um Kontaktaufnahme mit dem Opfer, um dieses parteiöffentlich befragen zu können (vgl. zum Ganzen E. 6.3 hiernach). Auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren kann somit – zumindest derzeit – noch nicht verzichtet werden. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.