Dass für den Beschwerdeführer ein Anreiz besteht, in der Schweiz zu bleiben und nicht unterzutauchen, muss angesichts der konkreten Umstände somit als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden. Das Strafverfahren befindet sich derzeit im Vorverfahren. Die Staatsanwaltschaft stellte im Haftverlängerungsverfahren die Anhaltung und Befragung des zwischenzeitlich identifizierten «E.________» in Aussicht. Auch bemüht sie sich um Kontaktaufnahme mit dem Opfer, um dieses parteiöffentlich befragen zu können (vgl. zum Ganzen E. 6.3 hiernach).