Vor diesem Hintergrund kann aktuell nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer könnte sich durch Flucht der Sanktion entziehen. 5.5 Dies führt nun aber nicht zu einer Verneinung des Haftgrunds der Fluchtgefahr (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 148 vom 2. Mai 2016 E. 4.4 und BK 14 191 vom 13. Juni 2014 E. 4.4), zumal weiter zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls durch Flucht dem Strafverfahren entziehen könnte. Zwar trifft in diesem Zusammenhang zu, dass der Fluchtanreiz erheblich niedriger ist, wenn die beschuldigte Person mit einer bedingten Strafe rechnen kann (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 15 zu Art.