2013, N. 35 und 46 zu Art. 42 StGB). Ob der Beschwerdeführer im In- und Ausland – abgesehen von der hier interessierenden Strafuntersuchung – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Sollte er sich tatsächlich keine Vorstrafen entgegen halten lassen müssen, besteht für ihn durchaus die berechtigte Hoffnung, dass ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte. Vor diesem Hintergrund kann aktuell nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer könnte sich durch Flucht der Sanktion entziehen.