Die Frage, ob eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Täter/die Täterin von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters/der Täterin und die Aussichten der Bewährung zulassen. Bei der der Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen steht dem Sachrichter/der Sachrichterin ein weites Ermessen zu (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 35 und 46 zu Art.