Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter/die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Frage, ob eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Täter/die Täterin von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden.