182 StGB verurteilt wird, hat mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu rechnen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) schuldig gemacht hat. Die Rolle des Beschwerdeführers scheint mit Blick auf den Vorwurf des Menschenhandels noch nicht abschliessend geklärt zu sein. Weitere Ergebnisse sollten sich aus den geplanten Einvernahmen von «E.________» und dem Opfer gewinnen lassen (dazu nachfolgend E. 6.3).