Steht fest, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren nicht mehr notwendig ist und dass sie sich der zu erwartenden Sanktion nicht entziehen wird, rechtfertigt es sich nicht mehr, sie wegen Fluchtgefahr in Haft zu belassen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.4 Betreffend die Frage, ob sich der Beschwerdeführer durch Flucht der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte, ist zunächst deren ungefähre Höhe abzuschätzen. Wer wegen Menschenhandels gemäss Art. 182 StGB verurteilt wird, hat mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu rechnen.