Er wolle hier mit seiner neuen Partnerin eine Zukunft aufbauen und eine Arbeitsstelle suchen. Mit einer Flucht würde er sich seine Zukunftschancen in der Schweiz von vornherein verbauen. 5.3 Mit der Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Relevant und demzufolge zu prüfen ist beim Haftgrund der Fluchtgefahr jeweils auch, ob der Zweck, auf den die Haft abzielt, erreicht werden kann.