Sein Verschulden wiege angesichts seiner untergeordneten Rolle bei der Verbringung des Opfers in die Schweiz und seiner Absicht, das Opfer wieder in die Tschechische Republik zurückzubringen, nicht schwer. Ferner lägen die ihm vorgeworfenen Taten zehn Jahre zurück und habe er sich seither wohlverhalten, so dass die Strafmilderung gemäss Art. 48 Bst. e des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zur Anwendung gelangen werde. Es bestehe kein hohes Strafbedürfnis mehr.