Die Voraussetzungen einer bedingten Strafe seien zweifellos erfüllt, selbst wenn von einer Verurteilung sowohl wegen Menschenhandels als auch wegen Förderung der Prostitution ausgegangen werde. Aufgrund der bisherigen Strafermittlungen käme eine allfällige Strafe am unteren Rand des massgeblichen Strafrahmens zu liegen. Sein Verschulden wiege angesichts seiner untergeordneten Rolle bei der Verbringung des Opfers in die Schweiz und seiner Absicht, das Opfer wieder in die Tschechische Republik zurückzubringen, nicht schwer.