5 (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Annahme von Fluchtgefahr ein, dass kein Grund vorliege, weshalb er sich der Strafverfolgung entziehen sollte. Die Voraussetzungen einer bedingten Strafe seien zweifellos erfüllt, selbst wenn von einer Verurteilung sowohl wegen Menschenhandels als auch wegen Förderung der Prostitution ausgegangen werde.