In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die Aufforderung von «E.________», dem Opfer vor der Reise den Pass abzunehmen, selbst bei einem naiven Menschen Misstrauen auslösen muss. Dass er bei der Passabnahme keine Gewalt und keinen Druck ausgeübt hat, spielt keine Rolle. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bezüglich der Beteiligung des Beschwerdeführers am Menschenhandel bejaht hat.