Es darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bereits vor der Verbringung des Opfers in die Schweiz klar gewesen sein muss, welchen Plan «E.________» verfolgt hat bzw. weshalb das Opfer in die Schweiz gebracht werden soll. Der Beschwerdeführer räumte selber ein, dass «E.________» nur ihm vertraut (Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2018, Z. 63, 72 und 434) und ihm von seinem Plan erzählt habe (Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2018, Z. 69 ff.).