Dieser Bitte sei das Opfer nachgekommen. Er habe bei der Verbringung des Opfers in die Schweiz nur eine untergeordnete Rolle gespielt, weshalb der Vorwurf des Menschenhandels verneint werden müsse. Dem kann – auch mit Blick auf seine eigenen Aussagen – nicht gefolgt werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bereits vor der Verbringung des Opfers in die Schweiz klar gewesen sein muss, welchen Plan «E.________» verfolgt hat bzw. weshalb das Opfer in die Schweiz gebracht werden soll.