Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den Vorwurf der Förderung der Prostitution nicht mehr. Angesichts des im angefochtenen Entscheid auf S. 3 bezüglich des Geschehens im Wald Ausgeführten kann der diesbezügliche dringende Tatverdacht nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Der damals anwesende H.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 3. September 2008 zu Protokoll (Z. 23 ff. [bestätigt anlässlich der Einvernahme vom 25. Juni 2018 Z. 131], auch zum Folgenden), dass das Opfer nicht freiwillig Sex haben wollte.