_ viel Geld zu verdienen. Mit dem aus ihren Dienstleistungen gewonnenen Verdienst sollte lediglich ihre Rückreise finanziert werden. «E.________» habe ihn nämlich aufgefordert, D.________ dorthin zurückzubringen, da sie nicht habe arbeiten wollen. Er habe damals aus Mitgefühl gehandelt. Mangels Vorliegens des Tatbestandselements der Ausbeutung bzw. mangels subjektiven Vorsatzes müsse der dringende Tatverdacht verneint werden. Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den Vorwurf der Förderung der Prostitution nicht mehr.