3 ren gegen den Beschwerdeführer wieder an die Hand und wenig später erfolgte dessen Verhaftung. 4.4 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Dienstleistungen des Opfers seien freiwillig erfolgt und von einer Ausbeutung könne nicht gesprochen werden. Er begründet sein Handeln damit, dass es sich beim Verbringen des Opfers in die Schweiz um einen Gefallen seines Freundes «E.________» gehandelt habe und es nie sein Plan gewesen sei, mit D.________ viel Geld zu verdienen.