In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Lauf der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). 4.3 Vorab ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Opfer nicht nur im hier interessierenden Zeitraum (sogenannte Phase 1) Opfer von sexuellen Übergriffen geworden ist, sondern auch wenig später, als es erneut in die Schweiz verbracht worden ist (sogenannte Phase 2).