Das Opfer habe darauf keinen Einfluss gehabt und habe sich auch nicht zu den Konditionen äussern können. Weiter soll der Beschwerdeführer das Opfer auch in einer Diskothek in Zürich zum Anschaffen aufgefordert haben, worauf es mit einem Unbekannten in einem Personenwagen Geschlechtsverkehr vollzogen habe und die entsprechende Bezahlung ebenfalls wieder an den Beschwerdeführer erfolgt sei. 4.2 Gemäss