3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 und 6 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen.