(nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 10. August 2018 Beschwerde (Posteingang bei der Beschwerdekammer: 13. August 2018), mit dem Antrag auf Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids und sofortige Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 15. August 2018 auf eine Stellungnahme. Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ schloss in seiner Stellungnahme vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.