6. Soweit der Gesuchsteller in seinen Eingaben vom 30. August 2018 und 2. September 2018 zusätzlich Beschwerde i.S.v. Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO erhoben hatte, wurde von der Verfahrensleitung darauf hingewiesen, dass darüber mit separatem Beschluss entschieden wird. 3 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden mit Blick auf den bisherigen Aufwand bestimmt auf CHF 600.00.