Indem Gerichtspräsident B.________ die Verfahrensakten und das sich darin befindende Videomaterial im Vorfeld der Hauptverhandlung gesichtet hat, ist er somit seiner richterlichen Rolle und den damit verbundenen Pflichten nachgekommen. Er hat mit anderen Worten nichts anderes getan, als eine seiner Kernaufgaben im Bezug auf die Verhandlungsvorbereitungen zu erfüllen. Damit lässt sich eindeutig keine unzulässige Voreingenommenheit begründen. Die weiteren Ausstandsgründe von Art. 56 StPO sind von vornherein nicht einschlägig. Das Ausstandsbegehren erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.