Vom Sachrichter kann und muss erwartet werden, dass er in der Lage ist, verwertbare und unverwertbare Beweismittel auseinanderzuhalten und sein Urteil nur auf erstere zu stützen. Die Prüfung der vorgelegten Beweise auf ihre Verwertbarkeit und ihre anschliessende Würdigung gehört zu den Kernaufgaben eines Strafrichters.