Gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO werden Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss gehalten und danach vernichtet. Der Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist dem Sachrichter vorbehalten, welcher darüber im Endentscheid befindet (Urteil des Bundesgerichts 1B_2/2013, E. 1.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 263 vom 6. November 2014). Vom Sachrichter kann und muss erwartet werden, dass er in der Lage ist, verwertbare und unverwertbare Beweismittel auseinanderzuhalten und sein Urteil nur auf erstere zu stützen.