5. Indem der Gesuchsteller die Sichtung von angeblich unverwertbarem Videomaterial durch den Gerichtspräsidenten beanstandet, ruft er den Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 Bst. b StPO an. Demnach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung in der gleichen Sache bereits tätig war. Angesprochen werden damit Fälle, in denen ein Behördenmitglied in einem Verfahren mehrere verschiedene Rollen innehatte. E contrario liegt keine Vorbefassung vor, wenn die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst ist.