2 tenz eines weiteren Protokolls mit anderem Inhalt hin. Die Beschwerdekammer geht daher davon aus, dass der Beschuldigte, wie protokolliert, ein Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsident B.________ gestellt hat. Entgegen seinen Behauptungen im Schreiben vom 17. September 2018 hat er dieses auch begründet, nämlich damit, dass der Gerichtspräsident fallrelevante Videos, die aus Sicht des Beschuldigten unverwertbar seien, bereits angeschaut habe. Es ist mithin aktenwidrig, dass er keinen Ausstandgrund genannt habe.