3. Mit Schreiben vom 5. September 2018 wies die Präsidentin der Beschwerdekammer den Beschuldigten darauf hin, dass seine Behauptung, kein mündliches Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident B.________ gestellt zu haben, klar aktenwidrig sei. Ihm wurde in Aussicht gestellt, das Ausstandsgesuch zu behandeln, wenn er es nicht innert zehn Tagen förmlich zurückziehe. Der Brief wurde dem Beschuldigten am 13. September 2018 zugestellt. Tags darauf schrieb er, er verbleibe dabei, kein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten gestellt zu haben. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. August 2018 enthalte keine Nennung eines Ausstandsgesuches.