2. In seiner Eingabe vom 30. August 2018 führte der Beschuldigte unter anderem aus, Gerichtspräsident B.________ lege seine Anträge so aus, als ob er während der Verhandlung formell um seinen Ausstand ersucht habe. Dies sei nicht der Fall. Der schriftliche Akt des Gerichtspräsidenten komme einer Überweisung an das Obergericht gleich, ohne die explizite Nennung der Beweggründe. Es sei derweil von der Befangenheit des Richters auszugehen. In einer weiteren Eingabe, datierend vom 2. September 2018, erklärte er nochmals, das laufende Ausstandsverfahren weder eingeleitet noch angestrebt zu haben.