1. Die Videos, welche sich in den amtlichen Akten befinden, dürfen nicht verwendet werden (nicht verwertbar), weil diese unter Missachtung der Verteidigungsrechte erhoben worden seien (Art. 147 StPO). Sie seien definitiv zu vernichten. 2. Weiter werde das Gericht abgelehnt, weil der Gerichtspräsident die (nicht verwertbaren) Videos bereits angesehen habe und demzufolge befangen/voreingenommen sei (Art. 30 BV).