Das Festlegen interner Abläufe liegt in ihrem Ermessen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind an dieser Stelle somit nicht weiter von Relevanz, weshalb auf die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden braucht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anders als das Gesuchsverfahren ist das Rechtsmittelverfahren nicht kostenlos. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 800.00.